Rechtsanwalt
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[[Bild:Procurator.jpg|thumb|Der Procurator aus Jost Ammans Standebuch, 1568]] Rechtsanwalt (in der Schweiz auch Advokat oder Fursprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: 'richten', anawalt: 'Gewalt') ist eine Berufsbezeichnung fur Volljuristen, die als rechtliche Vertreter fur ihren Mandanten tatig werden.
| Table of contents |
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1 Allgemeines
2 Zulassung
3 Organ der Rechtspflege
4 Freiberufler
5 Fachanwalt
6 Syndikusanwalt
7 Vergutung
8 Patentanwalt
9 Soziaten
10 Zitat
11 Siehe auch
12 Literatur
13 Weblinks
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Allgemeines
Grundsatzlich ist jedermann befugt, sich in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Anwalte bedurfen der Zulassung durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen.
Ein Rechtsanwalt kann z. B. im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwalte haben weitgehend das gesetzliche Monopol fur individuelle Rechtsberatung gemass Rechtsberatungsgesetz.
Zulassung
Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in manchen Gerichtsbezirken eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsgeschaften (z. B. Grundstuckskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tatig sein durfen. Diese unterschiedliche gebietsmassige Handhabung ist geschichtlichen Ursprungs.
Organ der Rechtspflege
Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als 'unabhangiges Organ der Rechtspflege' (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht bewusst lugen. Er darf auch nicht tatig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhaltnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, uber Mandantengesprache gegenuber Dritten zu berichten.
Freiberufler
Der Rechtsanwalt ubt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Fur den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der Rechtsanwaltskammer uberwacht. Voraussetzung fur die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befahigung zum Richteramt, die in der Regel nach dem Jurastudium an der Universitat und nach dem anschliessenden Referendariat durch das 2. Staatsexamen nachgewiesen wird und eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermogensschadenhaftpflichtversicherung) fur Beratungsfehler. Fur Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle Eignungsprufung erfolgen. Da es in Deutschland fur Anwalte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, findet unter den Anwalten ein starker Wettbewerb statt und die Berufsaussichten fur Junganwalte ohne besondere Qualifikationen sind schwierig.
Fachanwalt
Als besondere Qualifikation kommt in erster Linie eine Zulassung als Fachanwalt in Betracht. Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet uber besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfugt, kann von der fur ihn zustandigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Fuhren des Titels 'Fachanwalt fur ....' erhalten. Derzeit gibt es Fachanwaltschaften fur folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht sowie Versicherungsrecht. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).
Syndikusanwalt
Eine spezielle Form des Rechtsanwaltes ist der sog. Syndikusanwalt, der wie ein Angestellter fur ein festes Gehalt als Rechtsberater in einem Unternehmen tatig ist, seinen Arbeitgeber aber nicht gerichtlich vertreten darf.
Vergutung
Die Vergutung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergutungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die Bundesgebuhrenordnung fur Rechtanwalte (BRAGO) abgelost hat. Eine individuelle Gebuhrenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant (beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensatzen) ist moglich, ein erfolgsabhangiges Honorar ist in Deutschland jedoch nicht statthaft.
Patentanwalt
Ein Patentanwalt (PA) ist kein Rechtsanwalt (RA), wenngleich es teilweise Uberschneidungenn in den Tatigkeiten gibt.
Soziaten
Rechtsanwalte, die immer auch eine konkrete Kanzleianschrift haben mussen, konnen sowohl allein, als auch mit weiteren Rechtsanwalten zusammen tatig sein. Bei den sog. Burogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwalte eigenstandig und teilt nur das Buro mit seinen Kollegen. Gebrauchlicher ist aber der Zusammenschluss von Anwalten zu Sozietaten. Anwalte einer Sozietat, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Aussen auf. Die Sozietaten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgefuhrten) Sozien auch noch weitere, als Angestellte tatige Anwalte haben konnen, sind meist in Form einer Gesellschaft burgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Haufig gibt es Sozietaten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (uberortliche Sozietaten). Es gibt auch in Deutschland Sozietaten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietaten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben.
Zitat
Etwas Grauenvolleres als den Anwaltsberuf habe ich mir selbst in den Tagen meiner grossten Verzweiflung nicht vorstellen konnen. - Marcel Proust, zitiert bei Alain de Botton (Wie Proust Ihr Leben verandern kann, ISBN 3596506700, S. 19)
Siehe auch
- Jurist
- Notar
- Rechtsberatung
- Online-Rechtsberatung
- Anwaltsgericht
- Anwaltsgerichtshof
- Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- Staatsanwalt
Literatur
- Dr. Frank Lindenberg, Wahrheitspflicht und Dritthaftung des Rechtsanwalts im Zivilverfahren, Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-5214-8
- Eva Douma: Deutsche Anwalte zwischen Demokratie und Diktatur. 1930-1955. Fischer, Frankfurt am Main 1998 ISBN 3-596-13889-2
- Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. Muller, Heidelberg 1986 ISBN 3-8114-1186-1
- Michael Streck: Beruf: Anwalt/Anwaltin. Beck, Munchen 2001 ISBN 3-406-47140-4
- Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-0333-3
Weblinks
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/index.html)
- Bundesnotarordnung(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bnoto/index.html)
- Deutsche Bundesrechtsanwaltskammer(http://www.brak.de/seiten/01.php)
- Osterreichische Bundesrechtsanwaltskammer(http://www.oerak.at/www/getFile.php#)
- Deutscher Anwaltverein(http://www.anwaltverein.de)
- Rechtsanwaltsuche(http://www.anwalt24.de)
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