Strassenverkehrsgesetz
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Der Vorlaufer des deutschen Strassenverkehrsgesetzes war das „Gesetz uber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ vom 3. Mai 1909 mit dem der Reichsgesetzgeber die generelle Gesetzgebungskompetenz im Verkehrsrecht an sich zog. Inhalt war vorrangig die Regelung der Haftung bei Verkehrsunfallen mit Kraftfahrzeugen, die mit Zunahme der Motorisierung immer dringlicher wurde. Das Gesetz enthielt aber auch schon einzelne Verhaltensvorschriften im Strassenverkehr.
In der Nachfolge trat am 23. Januar 1953 das Strassenverkehrsgesetz (StVG) der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Inzwischen wurden einige Vorschriften des Gesetzes zur Berucksichtigung der aktuellen Rechtsentwicklung geandert. Insgesamt gab es bis heute etwa drei Dutzend Anderungen (das ist im Bereich des Verkehrsrechtes vergleichsweise wenig!). Interessant ist dabei, dass die Haftungsregelungen weitgehend unverandert blieben und, abgesehen von mehrfachen Anpassungen der Haftungsobergrenzen, auch heute noch in vielen Teilen den Regelungen von 1909 entsprechen. Dies spricht sicher fur den Weitblick des Reichsgesetzgebers.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Strassenverkehrsgesetz |
| Voller Titel: | ders. |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkurzung: | StVG |
| FNA: | 9231-1 |
| Verkundungstag: | 3. Mai 1909 (RGBl. 1909, S. 437) |
| Aktuelle Fassung: | 30. Marz 2005 (BGBl. I 2005, S. 818) |
Das StVG in der heutigen Fassung gliedert sich wie folgt:
Teil I (Verkehrsvorschriften)
Hier sind die grundlegenden Verkehrsvorschriften zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhangern enthalten (naher ausgefuhrt in der Strassenverkehrszulassungsordnung) sowie zur Zulassung von Personen zum Strassenverkehr als Basis des Fahrerlaubnisrechtes (detailliert ausgefuhrt in der Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine wichtige Vorschrift ist § 6 StVG. Er enthalt die Ermachtigung, weitere Verordnungen zur Regelung des Strassenverkehrs zu erlassen („Das Bundesministerium fur Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermachtigt, Rechtsverordnungen . . . zu erlassen uber . . .“). Beispiele fur Verordnungen aufgrund dieser Vorschrift sind die Strassenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Strassenverkehrszulassungsordnung.
Teil II (Haftpflicht) regelt die Haftpflicht fur Personen- und Sachschaden bei einem Verkehrsunfall.
Teil III (Straf- und Bussgeldvorschriften) enthalt Straf- und Bussgeldvorschriften, zum Beispiel fur das Fahren ohne Fahrerlaubnis, den Kennzeichenmissbrauch oder die vielleicht bekannteste, den 0,5-Promille-Grenzwert.
Teil IV (Verkehrszentralregister) umfasst die Vorschriften fur das Verkehrszentralregister (Eintragung, Verwaltung und Loschung der „Flensburg-Punkte“).
Teil V (Fahrzeugregister) befasst sich mit dem Fahrzeugregister, das Daten der Fahrzeuge und Fahrzeughalter aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge vorhalt.
Teil VI (Fahrerlaubnisregister) regelt das Fahrerlaubnisregister, das Daten aller in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Fuhrerscheine verwaltet und ob diese noch gultig bzw. entzogen sind.
Teil VII enthalt gemeinsame Vorschriften und Ubergangsregelungen.
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Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Strassenverkehrsrecht
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